Kooperationen gemeinnütziger Organisationen nach § 57 Abs. 3 AO: Was die EuGH-Schlussanträge praktisch bedeuten

Kooperationen sind für viele gemeinnützige Organisationen unverzichtbar. IT, Buchhaltung, Personalverwaltung, Einkauf, Immobilienbewirtschaftung oder andere zentrale Funktionen werden häufig in einer gemeinsamen Servicegesellschaft gebündelt.

Mit § 57 Abs. 3 AO wollte der Gesetzgeber solche arbeitsteiligen Strukturen erleichtern. Danach kann eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dadurch unmittelbar verwirklichen, dass sie planmäßig mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft zusammenwirkt.

Die Vorschrift steht nun allerdings auf dem unionsrechtlichen Prüfstand. In der Rechtssache C-477/25 „Servicekörperschaft“ hat Generalanwalt Athanasios Rantos am 15. Oktober 2026 seine Schlussanträge vorgelegt.

Sein Ergebnis fällt zweigeteilt aus:

  • Die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer soll keine staatliche Beihilfe sein.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent kann dagegen nach Auffassung des Generalanwalts einen selektiven Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen.

Das ist für gemeinnützige Organisationen zunächst eine gute Nachricht – aber keine vollständige Entwarnung. Vor allem die umsatzsteuerliche Behandlung von Serviceleistungen sollte überprüft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es liegt noch kein Urteil des EuGH vor. Schlussanträge sind ein Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts und für den Gerichtshof nicht bindend.

  • Bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer spricht vieles dafür, dass Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO weiterhin steuerbegünstigt möglich bleiben.

  • Aus den Schlussanträgen folgt nicht, dass nun sämtliche Leistungen gemeinnütziger Servicegesellschaften mit 19 Prozent Umsatzsteuer abzurechnen wären.

  • Der Umsatzsteuersatz muss für jede Leistungsbeziehung eigenständig geprüft werden. § 57 Abs. 3 AO führt nicht automatisch zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

  • Das von der Finanzverwaltung verlangte „doppelte Satzungserfordernis“ ist noch nicht abschließend geklärt.

  • Bestehende Kooperationen sollten nicht vorschnell umgestellt, aber hinsichtlich Satzung, Leistungsstruktur, Umsatzsteuer und Vertragsgestaltung überprüft werden.

Was ermöglicht § 57 Abs. 3 AO?

Nach dem klassischen Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 57 Abs. 1 AO muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen.

Vor Einführung des § 57 Abs. 3 AO konnten reine Servicegesellschaften deshalb regelmäßig nicht selbst als steuerbegünstigt anerkannt werden. Eine Gesellschaft, die beispielsweise ausschließlich Buchhaltungs-, IT- oder Verwaltungsleistungen für eine gemeinnützige Stiftung erbrachte, förderte deren Zwecke lediglich mittelbar.

§ 57 Abs. 3 AO behandelt das planmäßige Zusammenwirken nun als unmittelbare Zweckverwirklichung. Für die Prüfung der Zweckbetriebseigenschaft werden die Tätigkeiten der beteiligten Körperschaften zusammen betrachtet.

Das kann insbesondere folgende Tätigkeiten erfassen:

  • Buchhaltung und Rechnungswesen,

  • IT- und Digitalisierungsleistungen,

  • Personalverwaltung,

  • Einkauf und Beschaffung,

  • Wäscherei-, Reinigungs- oder Verpflegungsleistungen,

  • Immobilien- und Gebäudemanagement,

  • Nutzungsüberlassungen sowie

  • andere zentrale Servicefunktionen.

Voraussetzung bleibt, dass die beteiligten Körperschaften gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck verwirklichen und die Kooperation tatsächlich entsprechend der Satzung durchgeführt wird. Eine bloße Auftragsvergabe ohne eigenen arbeitsteiligen Beitrag genügt nicht.

Der Ausgangsfall: Buchhaltungsleistungen für eine Stiftung

Im Ausgangsverfahren erbrachte eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft entgeltliche Leistungen im Bereich Finanzbuchhaltung und Rechnungswesen an eine ebenfalls steuerbegünstigte Stiftung.

Die Servicegesellschaft hatte das planmäßige Zusammenwirken in ihrer Satzung verankert. Die Satzung der Stiftung enthielt dagegen keine entsprechende Regelung.

Das Finanzamt hob die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO auf. Es berief sich auf die Verwaltungsauffassung in Nr. 8 AEAO zu § 57 AO. Danach müssen die Kooperationspartner und die Art der Kooperation in den Satzungen aller beteiligten Körperschaften bezeichnet werden.

Das Finanzgericht Hamburg widersprach dieser Auffassung. Nach seinem Urteil vom 26. September 2023 – 5 K 11/23 – verlangt § 57 Abs. 3 AO bei der leistungsempfangenden Körperschaft keine zusätzliche Satzungsregelung, wenn diese ihre Zwecke bereits selbst unmittelbar verwirklicht.

Der Bundesfinanzhof deutete in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2025 – V R 22/23 – an, dass er die Einwendungen des Finanzamts gegen diese Beurteilung nicht für durchgreifend hält. Er legte dem EuGH jedoch zunächst die vorgelagerte Frage vor, ob die durch § 57 Abs. 3 AO vermittelten Steuervergünstigungen gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot verstoßen.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: positive Tendenz

Bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verneint der Generalanwalt einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil.

Zwar können gemeinnützige Servicegesellschaften mit ihren Tätigkeiten Gewinne erzielen. Sie unterliegen aber den besonderen gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen der §§ 51 ff. AO. Dazu gehören insbesondere:

  • das Verbot eigenwirtschaftlicher Zweckverfolgung,

  • die ausschließliche Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke,

  • das Verbot unangemessener Vorteilsgewährungen,

  • die zeitnahe Mittelverwendung und

  • die dauerhafte gemeinnützige Vermögensbindung.

Die Gewinne können deshalb nicht wie bei einem gewerblichen Unternehmen an Gesellschafter ausgeschüttet oder bei einer Liquidation privat vereinnahmt werden.

Nach Auffassung des Generalanwalts befinden sich gemeinnützige Servicegesellschaften daher trotz vergleichbarer Marktleistungen nicht in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation wie gewinnorientierte Wettbewerber. Mangels Vergleichbarkeit liege kein selektiver Vorteil und damit keine staatliche Beihilfe vor.

Folgt der EuGH dieser Einschätzung, wären die ertragsteuerlichen Grundstrukturen des § 57 Abs. 3 AO beihilfenrechtlich abgesichert. Zweckbetriebsgewinne könnten weiterhin von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit bleiben.

Umsatzsteuer: Die Schlussanträge setzen ein Warnsignal

Anders beurteilt der Generalanwalt den ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Die Umsatzsteuer ist unionsrechtlich weitgehend harmonisiert. Ermäßigte Steuersätze dürfen nur für die in Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannten Leistungen vorgesehen werden. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit.

Der Generalanwalt bezweifelt, dass jede Servicekörperschaft allein deshalb unter diese unionsrechtliche Ermächtigung fällt, weil sie Leistungen an eine andere steuerbegünstigte Organisation erbringt.

Eine Buchhaltungs-, IT- oder Einkaufsgesellschaft unterscheidet sich mit ihrer konkreten Marktleistung zunächst nicht von einem gewerblichen Dienstleister. Zudem erfasst § 57 Abs. 3 AO nicht nur Kooperationen im Sozial- und Wohlfahrtsbereich, sondern sämtliche steuerbegünstigten Zwecke des § 52 AO – etwa Wissenschaft, Kultur, Denkmalschutz, Natur- oder Tierschutz.

Der Generalanwalt sieht in der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes deshalb einen selektiven Vorteil, der eine staatliche Beihilfe darstellen kann, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind.

Aus den Schlussanträgen folgt kein allgemeiner Steuersatz von 19 Prozent

Die umsatzsteuerliche Aussage der Schlussanträge darf nicht zu weit verstanden werden.

§ 57 Abs. 3 AO ist selbst keine Umsatzsteuerermäßigung. Die Vorschrift regelt zunächst die gemeinnützigkeitsrechtliche Unmittelbarkeit und die Zusammenfassung der Tätigkeiten für die Zweckbetriebsprüfung.

Ob eine konkrete Leistung umsatzsteuerfrei, mit 7 Prozent oder mit 19 Prozent zu behandeln ist, richtet sich zusätzlich nach dem Umsatzsteuergesetz. Zu prüfen sind insbesondere:

  1. Liegt überhaupt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor?

  2. Greift eine Steuerbefreiung des § 4 UStG?

  3. Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft, sodass Innenleistungen nicht steuerbar sind?

  4. Liegt ein Zweckbetrieb nach § 65 oder nach §§ 66 bis 68 AO vor?

  5. Sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erfüllt?

  6. Stehen die Leistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit regelbesteuerten Leistungen anderer Unternehmer?

Auch der Generalanwalt formuliert sein Ergebnis nur dahin gehend, dass der ermäßigte Steuersatz eine staatliche Beihilfe „darstellen kann“, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinzu kommt: Im Ausgangsverfahren geht es um die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO und nicht um eine konkrete Umsatzsteuerfestsetzung. Die tatsächliche Leistungsstruktur und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG sind daher nur unvollständig Gegenstand des Verfahrens.

Die umsatzsteuerlichen Schlussfolgerungen sind deshalb weniger belastbar als die ertragsteuerliche Einordnung.

Wenn eine Beihilfe vorliegt: keine bloße Altregelung

Für den Fall, dass eine Steuervergünstigung als Beihilfe einzuordnen ist, betrachtet der Generalanwalt § 57 Abs. 3 AO als neue Beihilfe.

Die allgemeine steuerliche Privilegierung gemeinnütziger Zweckbetriebe bestand zwar bereits vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Jahr 1958. § 57 Abs. 3 AO hat den Kreis der möglichen Begünstigten aber erheblich erweitert. Seit 2020 können auch rechtlich selbstständige Servicegesellschaften einbezogen werden, die marktgängige Leistungen erbringen und ihre steuerbegünstigten Zwecke erst durch das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften verwirklichen.

Nach Auffassung des Generalanwalts handelt es sich deshalb nicht nur um eine formale Änderung einer bestehenden Beihilfe, sondern um eine notifizierungspflichtige neue Beihilfe.

Diese Aussage wirkt sich allerdings nur aus, soweit überhaupt eine Beihilfe vorliegt. Folgt der EuGH der ertragsteuerlichen Beurteilung des Generalanwalts, stellt sich die Notifizierungsfrage für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht.

Für den ermäßigten Umsatzsteuersatz könnte dagegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV relevant werden. Daraus folgt aber nicht automatisch der Verlust der Gemeinnützigkeit der Servicegesellschaft. Die möglichen Folgen würden voraussichtlich in erster Linie die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes betreffen.

Was wird aus dem doppelten Satzungserfordernis?

Die Finanzverwaltung verlangt weiterhin, dass die Kooperationspartner und die Art der Kooperation in den Satzungen aller beteiligten Körperschaften bezeichnet werden.

Diese Auffassung überzeugt nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 3 AO nicht uneingeschränkt. Das Gesetz verlangt, dass die Körperschaft, die sich auf die Vorschrift beruft, ihre Zwecke „satzungsgemäß“ durch planmäßiges Zusammenwirken verwirklicht. Daraus folgt nicht zwingend, dass auch eine leistungsempfangende Körperschaft, die ihre Zwecke bereits selbst unmittelbar verwirklicht, ihre Satzung ändern muss.

Das Finanzgericht Hamburg hat das doppelte Satzungserfordernis deshalb abgelehnt. Der BFH hat in seinem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass auch er die dagegen gerichteten Einwendungen des Finanzamts nicht für durchgreifend hält.

Eine abschließende BFH-Entscheidung liegt jedoch noch nicht vor. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts beantworten die Satzungsfrage nicht.

Für neue Strukturen bleibt es deshalb regelmäßig sinnvoll, die Kooperation vorsorglich in den Satzungen aller beteiligten Körperschaften abzubilden, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Bei bestehenden Kooperationen sollte dagegen geprüft werden, ob eine Satzungsänderung tatsächlich erforderlich und praktisch sinnvoll ist oder ob die Position anderweitig abgesichert werden kann.

Was sollten gemeinnützige Organisationen jetzt prüfen?

1. Kooperationsstruktur vollständig erfassen

Alle konzerninternen und organisationsübergreifenden Leistungen sollten dokumentiert werden. Dazu gehören Leistungsinhalt, Vergütung, beteiligte Rechtsträger, steuerbegünstigte Zwecke und die jeweilige Sphärenzuordnung.

2. Rechtsgrundlage der Kooperation bestimmen

Nicht jede Zusammenarbeit muss auf § 57 Abs. 3 AO gestützt werden. Je nach Gestaltung können auch § 58 Nr. 1 AO, eine Hilfspersonentätigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, eine umsatzsteuerliche Organschaft oder eine Steuerbefreiung einschlägig sein.

3. Satzungen und tatsächliche Geschäftsführung abgleichen

Die Satzungen sollten das Zusammenwirken und den eigenen Beitrag der jeweiligen Körperschaft ausreichend abbilden. Verträge, Leistungsbeschreibungen, Rechnungen und tatsächliche Durchführung müssen hierzu passen.

4. Umsatzsteuer eigenständig prüfen

Die Einordnung als Zweckbetrieb beantwortet die Umsatzsteuerfrage nicht abschließend. Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Organschaft, Steuersatz und Vorsteuerabzug sind getrennt zu würdigen.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Servicegesellschaften derzeit 7 Prozent Umsatzsteuer berechnen.

5. Verträge gegen Steuersatzänderungen absichern

Serviceverträge sollten regeln, ob Preise als Netto- oder Bruttopreise vereinbart sind und wer das Risiko einer späteren Änderung des Umsatzsteuersatzes trägt. Andernfalls kann eine nachträgliche Mehrbelastung wirtschaftlich bei der Servicegesellschaft verbleiben.

6. Verfahrensrechtliche Position sichern

Bei noch offenen Umsatzsteuerfestsetzungen sollte geprüft werden, ob Einsprüche, Änderungsanträge oder eine entsprechende Dokumentation sinnvoll sind. Bei wesentlichen Beträgen kann außerdem eine Risikovorsorge für mögliche Nachforderungen erforderlich sein.

Fazit

Die Schlussanträge sind für Kooperationen gemeinnütziger Organisationen insgesamt eher positiv.

Der Generalanwalt erkennt an, dass gemeinnützige Servicegesellschaften wegen Mittelbindung, Selbstlosigkeit und Vermögensbindung nicht ohne Weiteres mit gewerblichen Wettbewerbern vergleichbar sind. Das spricht deutlich gegen ein beihilfenrechtliches Risiko bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Die Umsatzsteuer bleibt dagegen der kritische Bereich. Hier überzeugt eine pauschale Übertragung der ertragsteuerlichen Begünstigung auf den ermäßigten Steuersatz nicht. Zugleich rechtfertigen die Schlussanträge aber auch keine undifferenzierte Umstellung sämtlicher Serviceleistungen auf 19 Prozent.

Gemeinnützige Organisationen sollten das EuGH-Verfahren deshalb zum Anlass nehmen, bestehende Kooperationen strukturiert zu überprüfen: Satzung, tatsächliche Zusammenarbeit, Zweckbetrieb, Umsatzsteuer und Vertragsgestaltung gehören dabei zusammen.

Ein Abbruch oder eine vorschnelle Umgestaltung bestehender Kooperationsmodelle ist derzeit nicht angezeigt. Bei neuen Strukturen sollte die Umsatzsteuer allerdings von Beginn an als eigenständiger Gestaltungsbereich behandelt werden.

Autor

Sebastian Brucker ist Steuerberater und Geschäftsführer der Vellaris GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft. Vellaris berät gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Vereine und gGmbHs bei Kooperationen, Umstrukturierungen, Satzungsgestaltung, Zweckbetrieben und umsatzsteuerlichen Fragestellungen.

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