Spielgemeinschaft im Sportverein: Steuern & Gemeinnützigkeit
Rückläufige Mannschaftsstärken, fehlende Trainer oder begrenzte Trainingsmöglichkeiten führen gerade im Amateur- und Nachwuchssport immer häufiger dazu, dass mehrere Vereine Mannschaften gemeinsam betreiben. Besonders im Handball und Fußball sind Spielgemeinschaften vielerorts inzwischen Voraussetzung dafür, den Spielbetrieb überhaupt aufrechterhalten zu können.
Sportlich ist diese Zusammenarbeit häufig sinnvoll. Steuerlich ist sie jedoch anspruchsvoller, als es auf den ersten Blick scheint.
Denn die beteiligten Vereine bleiben zwar rechtlich und steuerlich selbstständig. Durch den gemeinsamen Spielbetrieb entsteht jedoch regelmäßig eine eigene Gesellschaft bürgerlichen Rechts – eine GbR. Daraus ergeben sich besondere Fragen zur Gemeinnützigkeit, Umsatzsteuer und zur steuerlichen Zurechnung der Einnahmen.
Die Spielgemeinschaft ist regelmäßig eine GbR
Verfolgen mehrere Vereine gemeinsam den Zweck, eine Mannschaft zu betreiben und am Spielbetrieb teilzunehmen, liegt regelmäßig ein Gesellschaftsverhältnis nach §§ 705 ff. BGB vor.
Dafür ist kein ausdrücklich als „GbR-Vertrag“ bezeichnetes Dokument erforderlich. Entscheidend ist das tatsächliche Zusammenwirken.
Gerade deshalb sollten Vereine die Zusammenarbeit schriftlich regeln.
Eine Vereinbarung sollte insbesondere festlegen:
welche Vereine beteiligt sind,
wer die Spielgemeinschaft nach außen vertritt,
welcher Verein gegenüber dem Verband federführend ist,
wie Einnahmen und Kosten verteilt werden,
wer Trainer beauftragt oder beschäftigt,
wie Sponsoring- und sonstige Einnahmen behandelt werden und
was beim Ausscheiden eines Vereins oder bei Beendigung der Spielgemeinschaft geschieht.
Praxisempfehlung: Die steuerliche Struktur sollte bereits bei Abschluss der Kooperationsvereinbarung mitgedacht werden. Eine nur sportrechtlich geregelte Spielgemeinschaft führt später häufig zu unnötigen Abgrenzungsproblemen.
Die Spielgemeinschaft ist selbst nicht gemeinnützig
Auch wenn ausschließlich gemeinnützige Sportvereine beteiligt sind, wird die Spielgemeinschaft dadurch nicht selbst gemeinnützig.
Eine GbR kann die steuerlichen Vergünstigungen einer gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Das hat unmittelbare praktische Folgen.
Keine Spendenbescheinigungen durch die Spielgemeinschaft
Die Spielgemeinschaft kann grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Soll ein Unterstützer eine Spende leisten, sollte deshalb klar festgelegt werden, welcher der beteiligten gemeinnützigen Vereine Zuwendungsempfänger ist. Die Spende muss diesem Verein tatsächlich zufließen und dort ordnungsgemäß verbucht werden.
Praxisempfehlung: Spenden sollten nicht auf ein Konto der Spielgemeinschaft gezahlt und anschließend von einem beteiligten Verein bescheinigt werden. Zahlungsfluss und Zuwendungsempfänger müssen zusammenpassen.
Vorsicht bei der Übungsleiterpauschale
Auch bei Trainern kann die Spielgemeinschaft steuerliche Folgen haben.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG setzt unter anderem voraus, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft ausgeübt wird. Die Spielgemeinschafts-GbR selbst erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.
Wird ein Trainer unmittelbar von der Spielgemeinschaft beauftragt, kann daher nicht ohne Weiteres die Übungsleiterpauschale angewendet werden.
Praxisempfehlung: Bereits vor Abschluss des Trainervertrags sollte geklärt werden, wer rechtlich Auftraggeber oder Arbeitgeber ist. Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung müssen dabei übereinstimmen.
Umsatzsteuer: Die Spielgemeinschaft ist eigenständig zu beurteilen
Erbringt die Spielgemeinschaft nachhaltig Leistungen gegen Entgelt, kann sie selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein.
Typische Einnahmen können beispielsweise sein:
Eintrittsgelder,
Sponsoringzahlungen,
Werbeleistungen oder
Verkäufe im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb.
Diese Umsätze dürfen nicht ohne Weiteres einem der beteiligten Vereine zugerechnet werden.
Auch Zahlungen der Vereine an die Spielgemeinschaft sollten daraufhin geprüft werden, ob es sich um echte gesellschaftsrechtliche Beiträge oder um Entgelt für konkrete Leistungen handelt.
Kleinunternehmerregelung kann helfen
Die Spielgemeinschaft kann grundsätzlich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Gerade bei kleineren Spielgemeinschaften kann dies die umsatzsteuerliche Abwicklung erheblich vereinfachen.
Praxisempfehlung: Die Umsätze sollten während des Jahres überwacht werden. Sponsoreneinnahmen, Eintrittsgelder und Veranstaltungen können dazu führen, dass die Grenzen schneller erreicht werden als erwartet.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist kein Automatismus
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Zusammenschlüssen steuerbegünstigter Körperschaften der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent in Betracht kommen.
Voraussetzung ist vereinfacht, dass ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften beteiligt sind und die Leistungen auch dann begünstigt wären, wenn sie unmittelbar durch die beteiligten Vereine erbracht würden.
Problematisch wird es insbesondere, wenn die Spielgemeinschaft zusätzlich wirtschaftliche Tätigkeiten wie den Getränkeverkauf oder eigenständige Werbeleistungen ausübt.
Deshalb sollte vorab geprüft werden, welche Tätigkeiten tatsächlich über die Spielgemeinschaft abgewickelt werden sollen.
Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit der beteiligten Vereine
Die Spielgemeinschaft selbst ist zwar nicht gemeinnützig. Auf Ebene der beteiligten Vereine kann die Tätigkeit aber dennoch dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen sein.
Bei Sportvereinen ist insbesondere § 67a AO relevant. Seit 2026 gelten sportliche Veranstaltungen grundsätzlich als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.
Bei einer Beteiligung an einer Spielgemeinschaft kommt es dabei nicht nur auf einen etwaigen Gewinnanteil an. Maßgeblich können vielmehr die anteilig auf den Verein entfallenden Einnahmen sein.
Diese müssen mit den übrigen sportlichen Veranstaltungseinnahmen des Vereins zusammengedacht werden.
Beispiel: Erzielt eine Spielgemeinschaft mit zwei gleichberechtigten Vereinen Einnahmen von 60.000 Euro, können jedem Verein grundsätzlich 30.000 Euro zuzurechnen sein. Hat ein Verein daneben eigene relevante sportliche Veranstaltungseinnahmen, sind diese für die Prüfung der 50.000-Euro-Grenze zusätzlich zu berücksichtigen.
Gerade bei größeren Spielgemeinschaften sollte diese Grenze deshalb während des Jahres beobachtet werden.
Sportrechtliche Vorgaben parallel prüfen
Neben den steuerlichen Fragen sind die Spielordnungen der jeweiligen Fachverbände zu beachten.
Diese regeln regelmäßig:
Zulässigkeit und Genehmigung der Spielgemeinschaft,
Federführung,
Namensführung,
Spielberechtigungen,
Jugendregelungen sowie
Auf- und Abstiegsrechte.
Die steuerliche und die sportrechtliche Gestaltung sollten daher möglichst parallel erfolgen.
Checkliste für die Praxis
Vor Gründung einer Spielgemeinschaft sollten die beteiligten Vereine insbesondere klären:
Wer sind die Vertragspartner der Spielgemeinschaft?
Wer vertritt sie nach außen?
Wie werden Einnahmen und Kosten verteilt?
Wer beschäftigt oder beauftragt die Trainer?
Wie werden Spenden und Sponsoring abgewickelt?
Welche umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen entstehen?
Kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden?
Welche Auswirkungen hat die Spielgemeinschaft auf die Zweckbetriebsgrenze der beteiligten Vereine?
Wie werden Einnahmen und Ausgaben dokumentiert?
Welche Vorgaben macht der zuständige Sportverband?
Fazit
Spielgemeinschaften sind für viele Sportvereine ein sinnvolles Instrument, um Mannschaften und Spielbetrieb langfristig zu sichern. Steuerlich handelt es sich jedoch regelmäßig nicht nur um eine informelle Zusammenarbeit zweier Vereine, sondern um eine eigenständige GbR mit eigenen steuerlichen Besonderheiten.
Besonders wichtig sind eine klare vertragliche Grundlage, die richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben sowie die frühzeitige Prüfung von Umsatzsteuer, Trainervergütungen und den Auswirkungen auf den Zweckbetrieb der beteiligten Vereine.
Wer diese Punkte vor Beginn des gemeinsamen Spielbetriebs regelt, vermeidet nicht nur steuerliche Risiken, sondern schafft auch eine belastbare Grundlage für die Zusammenarbeit.
Autor
Sebastian Brucker ist Steuerberater und Geschäftsführer der Vellaris GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft. Vellaris berät Stifter, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen bei Gründung, Satzung, Anerkennung und laufender steuerlicher Begleitung.
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